Gemeinde Niederalteich Gemeinde Niederalteich

Bekanntmachung des Bundesmeldegestzes

Meldung vom 11.11.2025 über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien u. Wählergruppen

Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte

an Parteien und Wählergruppen

 

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die davon betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.

Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.

 

Niederalteich, 11.11.2025

gez.

Albin Dietrich 

Bekanntmachung

Kategorien: Bekanntmachungen

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