Meldung vom 15.11.2020 Erinnerung an die Räum- und Streupflicht zur Winterzeit
Räum- und Streupflicht auf Gehbahnen zur Winterszeit
Der Winter steht wieder vor der Tür.
Hiermit wollen wir alle Haus- und Grundstückseigentümer, oder deren Vertreter an die Sicherungspflicht für die öffentlichen Gehwege erinnern.
Die Gemeinde räumt und streut auf den Straßen für den Fahrverkehr.
Für den Fußgängerverkehr wurde die Räum- und Streupflicht durch die Gemeindeverordnung auf die Grundstücksanlieger übertragen.
Hierdurch muss erreicht werden, dass die Gehwege zur Winterszeit frühzeitig und möglichst gefahrlos von den Fußgängern benutzt werden können.
Jeder Haus- und Grundstückseigentümer, oder dessen Vertreter ist daher verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege, oder, wenn kein solcher Gehweg besteht, den Rand der öffentlichen Straße in einer Breite von mindestens 1,00 m von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt) zu bestreuen, oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen und starken Steigungen) ist das Streuen mit Tausalz zulässig.
Sollte ein Haus- und Grundstücksanlieger, oder dessen Vertreter der übertragenen Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000€ geahndet werden.
Die Gemeinde bittet daher alle Haus- und Grundstücksbesitzer, die übertragene Räum- und Streupflicht genügend zu erfüllen.
Damit den Räumfahrzeugen eine ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes möglich ist, wird zudem gebeten, am Straßenrand keine Fahrzeuge zu parken. Dies gilt für alle Straßenzüge, wie auch die Wendeplätze. Bei zugeparkten Straßenzügen ist es dem gemeindlichen Bauhof nicht mehr möglich zu räumen und zu streuen. Außerdem wird gebeten, überhängende Äste, Sträucher und Hecken an Straßen und Gehwegen zurückzuschneiden, um ein ungefährdetes Passieren zu gewährleisten und ein Ausweichen der Fußgänger auf die Straße zu vermeiden. Des Weiteren wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Straße kein Abladeplatz für Schnee ist. Der geräumte Schnee, oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet, oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Ihre Gemeindeverwaltung
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